Die fristlose Kündigung ist eine außerordentliche Kündigung, durch die das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden kann. Sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer können eine fristlose Kündigung aussprechen.
Zunächst muss für eine fristlose Kündigung ein wichtiger Grund vorliegen. Von einem wichtigen Grund kann in der Regel dann gesprochen werden, wenn eine Pflichtverletzung des Arbeitsverhältnisses so schwer wiegt, dass es dem kündigenden Vertragspartner nicht zugemutet werden kann, Kündigungsfristen einzuhalten. Im Vorfeld ist es schwer vorauszusehen, ob eine fristlose Kündigung Bestand hat. Die Arbeitsgerichte haben schon zahlreiche Fälle entschieden, in denen bestimmte Verstöße einen ausreichenden wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellten. Trotzdem kann daraus keine allgemeingültige Aussage gewonnen werden, sondern vielmehr nur eine allgemeine Tendenz. Jeder Fall muss deswegen für sich genommen betrachtet werden. In der Praxis hat es sich daher eingebürgert hilfsweise eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Beispiele für wichtige Gründe können eine beharrliche Arbeitsverweigerung, Beleidigungen oder tätliche Angriffe auf Kollegen oder Vorgesetzte, Urlaubsüberschreitung, Ankündigung von Krankheit oder sexuelle Belästigungen sein. Auf Arbeitgeberseite kann z.B. die unpünktliche Gehaltszahlung einen wichtigen Grund darstellen. Die Arbeitsgerichte nehmen neben der Prüfung des wichtigen Grundes auch noch eine Interessenabwägung vor. Im Rahmen dieser Abwägung wird geprüft, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist. Dabei bezieht es alle Umstände des Einzelfalls ein und wägt die Interessen beider Vertragspartner gegeneinander ab. Es prüft also, ob das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes überwiegt. Hier kann z.B. die Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers ohne Beanstandungen und auch seine soziale Situation berücksichtigt werden.
Zu beachten ist, dass die fristlose außerordentliche Kündigung die Ultima ratio sein muss, d.h. es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen wie beispielsweise eine Abmahnung, eine ordentliche Kündigung oder eine Versetzung.
Der Arbeitgeber muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes die fristlose Kündigung aussprechen. Er muss auch den Betriebsrat zuvor anhören, falls ein solcher vorhanden ist.
Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage zu erheben. Der Arbeitnehmer sollte sich genau überlegen, ob er gegen die fristlose Kündigung vorgeht. Lässt er sie auf sich beruhen, droht nämlich die Verhängung einer Sperrzeit von Arbeitslosengeld durch die Agentur für Arbeit.