Abmahnung

Durch eine Abmahnung bringt der Arbeitgeber gegenüber einem Arbeitnehmer zum Ausdruck, dass er mit einem bestimmten Verhalten des Arbeitnehmers nicht einverstanden ist und es missbilligt. Der Gegenstand einer Abmahnung ist also ein Verstoß des Arbeitnehmers gegen Pflichten aus seinem Arbeitsvertrag. Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer auf seine Pflichtverletzung hinweisen und ihm so die Chance geben, zukünftig sein Verhalten zu ändern. Dabei muss der Arbeitgeber ganz genau bezeichnen, welche Verfehlung er in Zukunft nicht mehr dulden wird. Gleichzeitig dient die Abmahnung der Warnung des Arbeitnehmers, so dass ihm im Wiederholungsfalle die Kündigung drohen kann. Ebenso wird durch die Abmahnung seine Verfehlung dokumentiert.

Ist die Pflichtverletzung besonders schwerwiegend, kann eine Abmahnung auch entbehrlich sein und der Arbeitnehmer sofort gekündigt werden. Grundsätzlich bestimmt sich aber die Anzahl der erforderlichen Abmahnungen nach der Art der Pflichtverletzung, sodass bei leichteren Verstößen auch mehrere Abmahnungen erforderlich sein können.

Es darf aber nicht jeder beliebige Pflichtenverstoß des Arbeitnehmers abgemahnt werden. So kann auch eine Ermahnung ausreichen, wenn sie die verhältnismäßigere Möglichkeit ist.

Spricht der Arbeitgeber eine verhaltensbedingte Kündigung aus, ist die vorherige Abmahnung grundsätzlich eine zwingende Voraussetzung, es sei denn, das vertragswidrige Verhalten ist besonders schwerwiegend.

Hat der Arbeitnehmer eine Abmahnung erhalten, kann er dagegen mittels einer Gegendarstellung vorgehen. Die Gegendarstellung muss dann in die Personalakte aufgenommen werden. Durch eine Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte steht dem Arbeitnehmer eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung.