Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen. Eine betriebsbedingte Kündigung soll ultima ratio sein, d.h. der Arbeitgeber muss prüfen, ob er die Kündigung nicht durch andere Maßnahmen verhindern kann. Dies wären beispielsweise eine Absenkung der Arbeitszeit oder die Einführung von Kurzarbeit als mildere Mittel.
Es müssen zwei Voraussetzungen vorliegen, damit eine betriebsbedingte Kündigung wirksam ist:
- Die Kündigung muss aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgen. Insgesamt handelt es sich hierbei um eine unternehmerische Entscheidung. Betriebliche Erfordernisse sind beispielsweise eine Einschränkung der Produktion, Veränderungen von Arbeitsabläufen, sodass Arbeitsplätze wegfallen, oder auch die Schließung einer Abteilung. Der Arbeitgeber muss dabei genau darlegen und beweisen, dass zum Beispiel ein Umsatzrückgang eine Verringerung von Arbeitsplätzen nach sich zieht und dass sich dieser Umstand auch auf den Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers auswirkt. Außerdem muss der Arbeitgeber prüfen, ob es eine Möglichkeit gibt, den Arbeitnehmer anderweitig im Unternehmen zu beschäftigen.
- Der Arbeitgeber muss auch die Sozialauswahl richtig durchgeführt haben, d.h. es muss dem Arbeitnehmer gekündigt worden sein, der sozial am wenigsten schutzbedürftig ist. Die Sozialauswahl ist nur betriebsbezogen vorzunehmen, sodass sie sich nicht auf das gesamte Unternehmen bezieht, sondern nur auf vergleichbare Arbeitnehmer, die auf gleicher Stufe stehen. Der Arbeitgeber muss dabei die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, eventuelle Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung des Arbeitnehmers berücksichtigen.
Auch vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Betriebsrat angehört worden sein, falls ein solcher in dem Betrieb existiert.
Innerhalb von drei Wochen nach Zugang einer betriebsbedingten Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage vor den Arbeitsgerichten erhoben werden.